Auch Minijobber sollen etwas für ihre Rente tun - sie müssen aber nicht. Neueinsteiger können sich von der neuen Versicherungspflicht befreien lassen.

04.12.2012

Neue Regeln für Minijobs

Zum 1. Januar 2013 steigt die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen auf 450 Euro. Neu geregelt wurden die Versicherungsverhältnisse. Wer im kommenden Jahr einen Minijob aufnimmt, wird automatisch rentenversicherungspflichtig, kann sich allerdings befreien lassen.

Damit wird die bisherige Praxis umgekehrt: Bislang waren Minijobs generell versicherungsfrei. Beschäftigte hatten aber die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten („Opt-in“) und als so genannte Aufstocker durch eigene Beiträge zusätzliche Rentenpunkte zu sammeln. Der Vorteil: der Minijob geht in die Berechnung der Alters- und der Erwerbsminderungsrente ein. Darüber hinaus kann die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden. Nach Angaben der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nutzten im Jahr 2011 rund fünf Prozent aller Minijobber diese Option.

Beispielrechnung

Die Mindestbemessungsgrundlage wird ab dem 1. Januar 2013 auf 175 Euro angehoben. Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt demnach monatlich 33,08 Euro (18,9 Prozent von 175 Euro). Der Arbeitgeber führt pauschal 15 Prozent vom monatlichen Arbeitsentgelt an die Rentenversicherung ab. Der Minijobber übernimmt 3,9 Prozent.

Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt unter der Bemessungsgrenze, erhöht sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers entsprechend. Bei einem Entgelt von 150 Euro beträgt der Arbeitgeberanteil 22,50 Euro (15 Prozent), der  Arbeitnehmer führt die Differenz zum Mindestbetrag von 33,08 Euro, also 10,58 Euro und damit rund 7 Prozent ab.

Anders bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten: Hier beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers nur 5 Prozent. Arbeitnehmer, die zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen wollen, tragen 13,9 Prozent. Liegt das Arbeitsentgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze von 175 Euro, fällt das Verhältnis noch ungünstiger aus.

Befreiung von der Versicherungspflicht möglich

Minijobber können sich von der Versicherungspflicht („Opt-out“) befreien lassen. Eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber genügt. Die Minijob-Zentrale hat hierzu ein Formular herausgegeben. Der Antrag muss nicht an die Minijob-Zentrale weitergeleitet werden, sondern verbleibt bei den Lohnunterlagen.

Die Mitteilung an die Rentenkasse erfolgt auf elektronischem Weg im Rahmen der nächsten Entgeltmeldung. Der Minijobber wird statt der Beitragsgruppe „1“ (Rentenversicherungspflicht) der Beitragsgruppe „5“ (Rentenversicherungsfreiheit) zugeordnet. Wird dieser Einordnung nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen, weil beispielsweise eine Mehrfachbeschäftigung festgestellt wurde, ist die Befreiung wirksam. 

Was ändert sich bei bestehenden Minijobs?

  • Geringfügige Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Auf Antrag können Minijobber allerdings die Versicherungspflicht wählen.
  • Für Minijobber, die bereits Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, ändert sich nichts. Eine nachträgliche Befreiung ist nicht möglich.
  • Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro („Gleitzonenregelung“) lagen, bleiben rentenversicherungspflichtig. Eine Möglichkeit zur Befreiung besteht auch nach Anhebung der Verdienstgrenzen für Minijobs nicht.
  • Übersteigt das Entgelt im kommenden Jahr die bisherige Höchstgrenze von 400 Euro werden die neuen Regeln angewandt. Es besteht Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung.

Weitere Informationen

Die Minijob-Zentrale wird in den nächsten Tagen alle bei ihr registrierten Arbeitgeber schriftlich über die neue Rechtslage informieren.

Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht

www.minijob-zentrale.de

Ansprechpartner sind Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail, und Katharina Nopper, Telefon 07121 2412-231, E-Mail.