Neue Steuerregeln für Reisekosten
Pendlerpauschale, steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers oder die Bewertung von Mahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit – beim steuerlichen Reisekostenrecht geht es um viele Details. Am 1. Januar 2014 tritt eine Reform in Kraft.
Vom „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ sollen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Finanzämter gleichermaßen profitieren. Die Regelungen sollen künftig einfacher handhabbar sein und den bürokratischen Aufwand reduzieren.
Erste Tätigkeitstätte
Neu eingeführt wird der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“, der die bisherige „regelmäßige Arbeitsstätte“ ersetzt. Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Möglich ist es, keine erste Tätigkeitsstätte zu haben, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten. Die Zuordnung unterliegt den dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist entscheidend für den Werbekosten- und Betriebsausgabenabzug und für steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers.
Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt werden künftig als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese gilt die einfache Entfernungspauschale.
Neue Verpflegungspauschalen
Bei den Verpflegungspauschalen entfällt eine Stufe. Künftig werden 12 Euro bereits bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden gewährt (bisher 14 Stunden). Derselbe Betrag kann für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung angesetzt werden. 24 Euro gibt es bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden.
Die vom Arbeitgeber während einer auswärtigen Tätigkeit im Inland gestellten Mahlzeiten werden wie bisher mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt. Die Mahlzeit darf allerdings nicht mehr als 60 Euro kosten. Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich eine Verpflegungspauschale, wird diese – bezogen auf eine 24-stündige Abwesenheit – um Pauschbeträge für die einzelnen Mahlzeiten gekürzt: für das Frühstück: 20 Prozent (4,80 Euro), für Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent (9,60 Euro).
Aus- und Weiterbildung
Erste Tätigkeitsstätte kann auch eine Bildungseinrichtung sein, die im Vollzeitunterricht besucht wird. Wer seinen Meister oder Techniker allerdings berufsbegleitend macht, kann statt der Entfernungspauschale jeden gefahrenen Kilometer mit 30 Cent bzw. die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Anwendungsschreiben mit zahlreichen Beispielen veröffentlicht, das Sie hier herunterladen können.