Neues Mess- und Eichgesetz
Mit dem 1. Januar 2015 sind das Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung in Kraft getreten.
Neue oder ausgetauschte Messgeräte müssen nach § 32 Abs. 1 MessEG spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden, da mit dem neuen MessEG die bisherige Ersteichung von Messgeräten entfällt. So erhalten die Eichbehörden die notwendigen Kenntnisse über den Standort verwendeter Messgeräte. Auf www.eichamt.de steht ein Onlineverfahren für die Dateneingabe zur Verfügung.
Weitere Eckpunkte der Neuregelung:
- Künftig gelten für europäisch und national geregelte Messgeräte die gleichen Anforderungen, wenn sie auf den Markt gebracht werden.
- Das neue Regelungssystem ist innovationsoffen und darauf ausgerichtet, zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah und angemessen erfassen zu können.
- Die Aufgaben der Nacheichung von verwendeten Messgeräten bleiben auch zukünftig im bisherigen Umfang den Eichbehörden der Länder und den staatlich anerkannten Prüfstellen vorbehalten. Die Eichung ist die amtliche Prüfung eines Messgeräts in periodischen Abständen oder aus Anlass eines Fehlers oder eines Eingriffs in das Messgerät.
Zudem werden die innerstaatliche Zulassung und die Ersteichung von national geregelten Messgeräten durch eine Konformitätsbewertung ersetzt. Diese wird durch die Konformitätskennzeichnung präsentiert.
Die Konformitätskennzeichnung besteht im Wesentlichen aus der CE-Kennzeichnung; der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck und der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle.
Hierzu nachstehendes Muster (Grafik: VfW)
Weitere Informationen zum neuen Mess- und Eichrecht finden Sie unter www.mebw.de.
Ansprechpartnerin zum Thema ist Ines Bonnaire, Umweltberatung, Telefon 07121 2412-143, E-Mail: ines.bonnaire[at]hwk-reutlingen.de.