Foto: M. Grossmann / Pixelio

07.01.2015

Reverse-Charge-Verfahren entschärft

Aufgrund der massiven Kritik der Wirtschaft hat der Gesetzgeber die Regeln zur Steuerschuldumkehr für Metalllieferungen eingeschränkt. Handwerksbetriebe dürften im Regelfall nicht mehr betroffen sein.

Seit dem 1. Oktober 2014 gilt für Metalllieferungen das so genannte Reverse-Charge-Verfahren: im Unterschied zur normalen umsatzsteuerlichen Praxis geht die Steuerschuld vom Lieferanten auf den Leistungsempfänger über. Mit dem zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Zollkodex-Anpassungsgesetz sind die Regelungen in wichtigen Punkten entschärft worden. Von dieser Nachbesserung dürften insbesondere Handwerksbetriebe profitieren.

  • Die Steuerschuldumkehr greift erst ab einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro für eine einheitliche Lieferung (Bagatellgrenze).
  • Die Liste der Waren, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten muss, wird auf Metalle in Rohform beschränkt. Gold ist aus der Liste gestrichen worden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Fachverbände und weitere Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft hatten sich gemeinsam gegen die ursprüngliche Regelung gewandt und eine Eingrenzung gefordert. Mit der Verabschiedung des ZollkodexAnpG sind Bund und Länder dieser Forderung nachgekommen.

Der ZDH hat sein Merkblatt für Betriebe aktualisiert. Die neue Fassung können Sie hier herunterladen.

Weitere Informationen zum Thema Steuerschuldumkehr finden Sie auf den Internetseiten des ZDH.

Umsatzbesteuerung voni Metalllieferungen

Umsatzbesteuerung von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen