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14.06.2021

Sonderregeln für Kurzarbeit verlängert

Die Bundesregierung hat die vereinfachten Regeln für Kurzarbeit nochmals um drei Monate bis Ende September 2021 verlängert.

Der erleichterte Zugang gilt für Betriebe, die spätestens bis zum 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit einführen.

Die Vereinfachungen gegenüber dem regulären Kurzarbeitergeld:

  • Das Mindesterfordernis, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Gründe für den Arbeitsausfall müssen nur noch in einfacher Form dargelegt werden. Im verkürzten Antrag wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsausfall auf das Coronavirus zurückzuführen ist.
  • Einzelvertragliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. Änderungskündigungen) müssen dem Antrag nicht beigefügt werden, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden.
  • Der Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr bleibt außen vor. Resturlaubansprüche aus dem Vorjahr müssen vorrangig abgebaut werden.
  • Bei Arbeitszeitkonten müssen zwar vorrangig die Überstunden abgebaut werden. Arbeitnehmer müssen aber kein Minus aufbauen.

Die Dritte Änderungsverordnung der Kurzarbeiterverordnung ist vom Bundeskabinett am 9. Juni 2021 beschlossen worden und wird in Kürze in Kraft treten.

 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld (Stand: 9. Juni 2021)

 Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld - Anzeige, Antrag und Berechnung