Steuerermäßigung und Schornsteinfeger
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Auffassung zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei Schornsteinfegerleistungen mit Schreiben vom 10. November 2015 geändert und gewährt auch bei Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau künftig die Steuerermäßigung für Aufwendungen für Handwerkerleistungen.
Für entsprechende Arbeitskosten kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro, in Betracht. Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen.
Der Hintergrund
Mit Urteil vom 6. November 2014 (VI R 1/13) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung darstellen.
Der BFH führte hierzu aus, dass auch die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sei wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.
Dies gelte auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerkes/einer Anlage eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung verliere eine dahingehende handwerkliche Leistung ihren Instandhaltungscharakter nicht.
Anmerkung
Infolge dieses Urteils musste auch innerhalb der Schornsteinfegerleistungen die Unterscheidung zwischen freiwilligen und damit förderungswürdigen und nicht förderungswürdigen Pflichtleistungen aufgegeben werden.