Steuern und Arbeitszimmer
Nicht jeder Schreibtisch in den eigenen vier Wänden wird vom Finanzamt als häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Wer die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz steuerlich geltend machen will, muss einige Voraussetzungen erfüllen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 2. März 2011 zur im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 neu gefassten einkommensteuerlichen Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern Stellung genommen. Danach können die laufenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer und die Ausstattungskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Bewertung nach objektiven Kriterien
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können 1250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Einschätzung, ob diese Bedingung erfüllt ist, muss nach objektiven Kriterien erfolgen. So wird ein häusliches Arbeitszimmer nicht bereits dadurch entbehrlich, wenn irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vielmehr muss der Arbeitsplatz auch tatsächlich zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten geeignet sein, zum Beispiel zur Erstellung von Kostenvoranschlägen, Abrechnungen oder andere organisatorische Arbeiten.
Übrigens: Die Abzugsfähigkeit ist nicht nur auf eine Berufstätigkeit beschränkt. Auch Auszubildende oder Meisterschüler können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.
Natürlich erkennt das Finanzamt nur Aufwendungen an, die nachgewiesen werden. Keine Probleme gibt es, wenn die anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auf der Grundlage einer Jahresabrechnung für die gesamte Wohneinheit/für das Gebäude ermittelt werden.
Zentralverband des Deutschen Handwerks: Jahressteuergesetz 2010