Steuerschuldumkehr: Neue Bescheinigung ab 1. Oktober
Ab 1. Oktober 2014 gilt für Bauleistungen wieder das Verfahren der Steuerschuldumkehr. Das Bundesfinanzministerium hat neue Vordruckmuster für die Bescheinigungen veröffentlicht.
Der Gesetzgeber hat die Rückkehr zur alten Regelung mit dem so genannten Kroatien-Anpassungsgesetz beschlossen. Damit gelten für Bauunternehmen und Gebäudereiniger wieder die umsatzsteuerlichen Regeln des Paragrafen 13b UStG.
Die so genannte Steuerschuldumkehr greift dann, wenn ein Unternehmen eine Leistung an ein anderes Unternehmen derselben Branche erbringt, also als Subunternehmer tätig ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber zum Schuldner der Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung. Der Leistungserbringer kann in diesem Fall eine Netto-Rechnung ausstellen.
Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber selbst Bauleistungen oder Gebäudedienstleistungen nachhaltig erbringt. Die erforderliche Bescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat nun neue Vordruckmuster herausgeben. Die Bescheinigungen werden für Umsätze ausgestellt, die ab dem 1. Oktober erzielt werden und sind längstens drei Jahre gültig.
Aufgrund der voraussichtlich großen Nachfrage ist mit längeren Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern zu rechnen. Betriebe sollten ihren Antrag deshalb möglichst frühzeitig stellen.
Bescheinigung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Muster)
ZDH-Flyer „Umsatzsteuer bei Bauleistungen“