Steuertipps beim Ferienjob
Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. hat einen kostenlosen Steuertipp zum Thema Ferienjob herausgegeben. Das kann recht nützlich sein, denn viele Schüler und Studenten jobben in den Schul- bzw. Semesterferien, um ihr Einkommen aufzubessern oder um erste praktische Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln.
Bei länger andauernden oder höher bezahlten Ferienjobs muss sozusagen „auf Lohnsteuerkarte“ gearbeitet werden, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler. In diesem Fall hat der Schüler bzw. Student die Möglichkeit, zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen.
Denn zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag können nach Ablauf des Jahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür müsse ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ausgefüllt werden. Oftmals könne dazu das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ für Arbeitnehmer verwendet werden.
Die entsprechenden Vordrucke gibt es bei allen Finanzämtern. Die Steuererklärung kann auch am PC erstellt und an das Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelt werden (sog. Elster-Verfahren).
Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn.
Hat z. B. eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer diesem Arbeitslohn während des Jahres 2012 keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu rund 11.000 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer bzw. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück.
Der kostenlose „Steuertipp“ zum Thema Ferienjob kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-0767778 angefordert werden.