Transparenzregister: Wer sich mit der Eintragung beeilen muss
Den Anfang machten Aktiengesellschaften, nun folgen Rechtsformen, die viele Handwerker gewählt haben: in wenigen Tagen läuft die einjährige Schonfrist ab, die Betrieben für die Eintragung ins Transparenzregister gewährt wurde.
Bereits seit einigen Jahren wurde die Verpflichtung zur Eintragung in das sogenannte Transparenzregister für bestimmte Vereinigungen und Gesellschaften im sogenannten Geldwäschegesetz (GwG) festgeschrieben. Dort müssen wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden, um Straftaten, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche leichter aufklären zu können. Die Eintragungsfristen waren je nach Vereinigung oder Gesellschaft gestaffelt:
- Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022
- GmbH, Genossenschaften, EG oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022
- andere Fälle (z.B. eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31. Dezember 2022
Bei fehlender, falscher oder unvollständiger Eintragung können Bußgelder bis zu 150.000 Euro verhängt werden. Für die Verhängung dieser Bußgelder sieht das Gesetz eine einjährige Schonfrist je nach Eintragsfrist vor:
- für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2023
- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2023
- für sonstige Gesellschaften, vorwiegend eingetragene Personengesellschaften bis zum 31. Dezember 2023
Wer bisher noch keine Meldung vorgenommen hat, sollte dies dringend nachholen, da auch eine verspätete Meldung sich positiv auf ein mögliches Bußgeld auswirken kann.
Kontakt: Rechtsabteilung, Telefon 07121/2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de