Trinkgeld und Kassenführung – worauf es ankommt
Bei Trinkgeldern schaut der Fiskus genauer hin. Wer Schätzungen und andere Scherereien vermeiden will, kommt deshalb um die Grundregeln der Kassenführung nicht herum. Der ZDH hat die komplexe Materie in einer Praxishilfe aufgearbeitet.
Wenn ein zufriedener Kunde zum Betrag für die Arbeitsleistung zusätzlich noch ein Trinkgeld für den Mitarbeiter drauflegt, geht das Finanzamt leer aus. Trinkgelder für Mitarbeiter sind steuerfrei, unabhängig von der Höhe und unabhängig davon, ob sie bar oder unbar erfolgen. Anders sieht es aus, wenn das freiwillige Extra an den Betriebsinhaber geht. Dann unterliegt das Trinkgeld der Einkommensteuer und muss in der Kasse ordentlich verbucht werden.
Richtig kompliziert wird es, sobald zwischen Trinkgeldern und dem Geldbestand der Kasse nicht sauber getrennt wird. Zwar ändert sich nichts an der Steuerfreiheit des Trinkgelds für Mitarbeiter, aber in diesem Fall muss sowohl die Vereinnahmung, als auch die Auszahlung über das elektronische Kassensystem aufgezeichnet und dokumentiert werden.
Die Praxishilfe spielt drei typische Fallkonstellationen sowohl steuerrechtlich, als auch mit Blick auf das Kassengesetz und die Anforderungen an die Kassenführung (elektronische Kassensysteme, offene Ladenkasse) durch. Praxisbeispiele helfen bei der Umsetzung im Betrieb.
- Trinkgeld für Mitarbeiter
- Trinkgeld für Betriebsinhaber
- Trinkgeld-Pool, der unter Mitarbeitern und gegebenenfalls Betriebsinhaber aufgeteilt wird
Die Trinkgeld-Praxis im Betrieb sollte transparent und nachvollziehbar sein. Deshalb empfiehlt es sich, die einzelnen Schritte in die Verfahrensdokumentation aufzunehmen. Die Praxishilfe enthält hierzu ein Muster und zahlreiche Textbausteine.