Übergangsregelung bis zum 30. Juni
Nach der Entscheidung des EU-Rates haftet ein auftraggebender Baubetrieb seit dem 1. April 2004 grundsätzlich für die Umsatzsteuer seines Auftragnehmers, sofern auch der ein Unternehmen der Baubranche ist.
Wegen der Kurzfristigkeit dieser Regelung hat das Bundesfinanzministerium jedoch eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2004 eingeführt. Die betroffenen Firmen haben also noch etwas Zeit, ihre Buchhaltung und ihr Rechnungswesen umzustellen.
Bei Bauleistungen, die bis Mitte des Jahres ausgeführt werden, kann der leistende Betrieb also grundsätzlich weiterhin als Schuldner der Umsatzsteuer behandelt werden. Er darf dem Bauunternehmen, das ihn beauftragt hat, wie gehabt eine Bruttorechnung mit Umsatzsteuer ausstellen und hat selber für das Abführen der Umsatzsteuer zu sorgen.
Das Finanzamt erkennt diese Vorgehensweise aber nur an, wenn die Vertragsparteien sie ausdrücklich vereinbart haben und der Umsatz vom ausführenden Betrieb auch tatsächlich in zutreffender Höhe versteuert wird. Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 1. Juli 2004 haftet dann der Auftraggeber immer für die Umsatzsteuer des ausführenden Baubetriebes.
Nur für Bauleistungen
Auf Grund zahlreicher Anfragen von Betrieben muss noch einmal verdeutlicht werden, dass die Regelung nur bei der Ausführung von Bauleistungen greift.
Stellt also ein Baubetrieb eine Rechnung für eine Materiallieferung, handelt es sich nicht um eine Bauleistung, so dass der leistende Betrieb die Umsatzsteuer selbst schuldet. Werden im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, die nur teilweise Bauleistungen sind, so ist entscheidend, welche Leistung mengenmäßig im Vordergrund steht. Nur wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist, gilt die Neuregelung für den gesamten Auftrag, also auch für die Abrechnung der sonstigen Leistungen.