Umsatzsteuerliche Haftungsrisiken vermeiden
„Wir empfehlen unseren Betrieben dringend, Kostenvoranschläge deutlich als solche zu kennzeichnen und mit klaren Warnhinweisen zu versehen, um jeglichen Irrtum über die Art des Dokuments und einen unzulässigen Vorsteuerabzug durch den Kunden von vornherein auszuschließen“, führt Dr. Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen aus. „Wer sich als Aussteller eines Kostenvoranschlages nicht danach richtet, auf den können erhebliche Umsatzsteuernachforderungen zukommen“, so Eisert weiter.
Hintergrund für diese Empfehlung ist ein in Fachkreisen bislang zu wenig beachtetes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Februar des vergangenen Jahres.
Das Gericht hat sich darin mit Rechnungen oder rechnungsähnlichen Dokumenten auseinandergesetzt, in denen der ausstellende Unternehmer einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist – etwa weil er die infrage stehende Leistung noch nicht erbracht hat. Man spricht in diesen Fällen von einem so genannten „unberechtigten Steuerausweis“.
Wenn nun der Kunde gegebenenfalls in betrügerischer Absicht einen solchen Kostenvoranschlag wie eine Rechnung über erbrachte Leistungen verbucht und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht, kann der Aussteller – in der Regel der am Auftrag interessierte Handwerker – für die Umsatzsteuer haften, obwohl sein Kunde die Umsatzsteuer nicht gezahlt hat. Der Bundesfinanzhof spricht in solchen Fällen von einem so genannten „abstrakten Gefährdungstatbestand“, der ausreiche, um eine Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz auszulösen.
Danach genügt es, wenn ein Dokument die wesentlichen Merkmale einer Rechnung aufweist und dazu geeignet ist, den Empfänger oder einen Dritten zum Vorsteuerabzug zu verleiten. Diese Gefahr besteht bei Kostenvoranschlägen, wenn und soweit sie die wesentlichen Merkmale einer Rechnung, wie den Namen und die Anschrift des Unternehmers und des Kunden, die Bezeichnung der Leistung sowie einen Netto-Rechnungsbetrag zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer enthalten. Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer ist in der Regel aufgrund der Preisangabenverordnung erforderlich.
Die Handwerkskammer Reutlingen empfiehlt daher dringend für die Praxis: Der Voranschlag sollte nicht nur deutlich mit dem Wort „Kostenvoranschlag“ überschrieben sein, sondern auch auf Bezeichnungen wie „Angebot / Rechnung“ verzichten. Außerdem ist der zu zahlende Betrag am Ende des Dokuments mit einem deutlich lesbaren Hinweis zu versehen, wie zum Beispiel: „Dieses Dokument ist ein Kostenvoranschlag für eine noch zu erbringende Leistung. Es berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.“
Eine ausführlichere Beschreibung des Vorganges finden Sie hier.