Unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch unzulässig
Arbeitnehmer, die ein betriebliches Fahrzeug privat nutzen, können nicht zu jedem Zeitpunkt von der Ein-Prozent-Regelung auf ein Fahrtenbuch umstellen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ermittlung des geldwerten Vorteils per Fahrtenbuch nur dann möglich ist, wenn diese Methode für den gesamten Veranlagungszeitraum beibehalten wird (Az.: VI R 35/12).
Für den Lohnsteuerabzug, führten die Bundesrichter in der Urteilsbegründung aus, sei nicht nur die lückenlose Dokumentation der Gesamtfahrleistung erforderlich, um den privaten Anteil zu ermitteln, sondern ebenso die vollständige Bemessungsgrundlage der durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.
Unter diesen Voraussetzungen könne der Arbeitnehmer nur dann statt der Ein-Prozent-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.
Betriebe und Arbeitnehmer müssen also jeweils für ein Kalenderjahr festlegen, wie der private Anteil der Nutzung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Ausnahme ist ein Fahrzeugwechsel. Wird ein anderes Fahrzeug zur Nutzung überlassen, darf auch innerhalb eines Kalenderjahres die Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gewechselt werden.