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02.08.2023

Urteil: Wenn die befristete Rabattaktion gar keine ist

Niedrigpreise locken Kunden. Ein Augenoptiker, der eine befristete Rabattaktion startete, die günstigen Preise aber auch nach Ablauf der Frist unverändert beibehielt und bewarb, landete mit dieser Werbepraxis vor Gericht.

Das beklagte Unternehmen hatte mit folgendem Angebot geworben: „Nur bis 20.01.23: Nur 59 € für eine komplette Qualitäts-Gleitsichtbrille und 9 € für eine komplette Einstärkenbrille!“. Aber auch nach diesem Zeitpunkt war das Angebot in gleicher Weise verfügbar und wurde in einem später versandten Newsletter mit einer Befristung zum 28. Februar 2023 geworben. Und auch nach dieser „Verlängerung“ war das Angebot erneut weiter verfügbar.

Befristet heißt befristet

Die Wettbewerbszentrale sprach eine Abmahnung wegen irreführender Werbung aus und legte schließlich Klage beim Landgericht Cottbus ein. Nach einer Entscheidung des LG Cottbus war die Werbung mit einem befristeten Rabatt, der tatsächlich länger verfügbar war als die Befristung erkennen ließ, wettbewerbswidrig. Das Gericht verurteilte das Unternehmen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit zeitlich beschränkten Aktionsangeboten zu werben, wenn nach Ablauf der Befristung ein identisches Aktionsangebot weiter erhältlich ist, wie in den Newslettern geschehen (Urteil vom 14. Juni 2023, Az. 11 O 13/23, nicht rechtskräftig).

Der Verkehr sei, so das Gericht, über die Befristung des Angebots getäuscht worden. Von vornherein habe festgestanden, dass die Aktion über einen längeren als den beworbenen Aktionszeitraum hinaus laufen sollte.

Mit anderen Worten: Werbung muss wahrheitsgemäß sein. Ansonsten riskiert der Unternehmer die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Hilfe bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Werbemaßnahmen erhalten Sie bei der Rechtsabteilung der Handwerkskammer, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.