Verbrauchertipp: Nutzen Sie den Steuerbonus auf Handwerksleistungen
Für Vermieter und Mieter kann die Handwerkerrechnung bares Geld wert sein. Denn ein Teil der Arbeitskosten für die Reparatur der Waschmaschine oder den Einbau der neuen Fenster kann in der kommenden Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Handwerkskammer Reutlingen hat die wichtigsten Punkte zusammengestellt, auf die Verbraucher achten sollten.
Was ist steuerlich absetzbar?
Der Steuerbonus gilt für sämtliche Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten in privat genutzten Wohnungen und Häusern. Allerdings sind nur die Arbeitskosten sowie die Kosten für Maschinen und Anfahrt begünstigt. Das Finanzamt erkennt pro Jahr bis zu 20 Prozent von 3000 Euro der nachgewiesenen Kosten, also maximal 600 Euro, an. Der Steuerbonus wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.
Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt. Die Kosten für den Einbau einer Heizung in ein neues Haus können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Wer allerdings eine alte Heizung ersetzt, profitiert von der Bonusregelung.
Mieter und Vermieter profitieren
Entscheidend ist, dass die Leistungen in der privat genutzten Wohnung oder im Haus erbracht wurden – dabei ist es nicht relevant, ob sie Mieter oder Eigentümer der Immobilie sind. Werkstattleistungen können daher nicht abgesetzt werden. Wird allerdings ein Fenster erneuert, ist der Einbau vor Ort steuerlich anerkannt.
Auf die Rechnung kommt es an!
Denken Sie daran: Barzahlung wird grundsätzlich nicht akzeptiert. Das Finanzamt besteht darauf, dass Sie eine Rechnung samt Zahlungsnachweis vorlegen. Deshalb sollte bei der Rechnungsstellung darauf geachtet werden, dass Lohnanteile und Materialkosten sauber voneinander getrennt aufgeschlüsselt werden. Am besten vereinbaren Sie die erforderliche Aufteilung der Rechnung bereits im Vorfeld mit dem Handwerker.
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Handwerkskammer Reutlingen unter www.hwk-reutlingen.de/steuerbonus.html.