04.07.2014

Vorzeitige Gesellenprüfung: Fristen beachten

Wer in der Ausbildung mit guten Leistungen überzeugt, kann Zeit sparen und früher seinen Abschluss machen. Die Handwerkskammer Reutlingen weist darauf hin, dass Lehrlinge, die im Winter 2014/2015 vorzeitig ihre Gesellenprüfung ablegen wollen, bis zum 1. September einen Antrag stellen müssen.

Den Antrag auf eine vorgezogene Prüfung im Winter 2014/2015 können alle Auszubildenden stellen, die ihre Ausbildung regulär zwischen dem 1. April 2015 und dem 30. September 2015 beenden würden. Im besten Fall verkürzt sich die Lehrzeit also um ein dreiviertel Jahr.

Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.  So bedarf es einer besonderen Qualifizierung. Diese liegt vor, wenn in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern und in der Zwischenprüfung ein Notendurchschnitt von mindestens 2,4 erreicht worden ist.

Außerdem muss der Betrieb bestätigen, dass alle Kenntnisse und Fertigkeiten bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden können. Darüber hinaus müssen die vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse besucht worden sein und sämtliche Ausbildungsnachweise vorliegen.

Die vorzeitige Prüfung ist bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Dauer frühestens nach 18 Monaten möglich. Wer dreieinhalb Jahre lernen müsste, für den gilt eine Mindestausbildungsdauer von 24 Monaten.

Die Ausnahmeregelung: Prüfung ohne Lehre

Zu einer Gesellenprüfung ohne den Nachweis einer Lehre kann ebenfalls zugelassen werden, wer berufstätig ist und mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, nachweisen kann.

Anträge müssen bis spätestens 1. September 2014 bei der Handwerkskammer Reutlingen eingereicht werden.

Das Formular finden Sie hier.

Ansprechpartnerin ist Jutta Pertl, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-262 (vormittags), E-Mail: jutta.pertl[at]hwk-reutlingen.de.