Spätenstens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sollte der Lehrling wissen, ob er übernommen wird.

22.11.2018

Wann endet rechtlich eine Ausbildung?

Mit dem Bestehen der Gesellenprüfung, genauer mit der Bekanntgabe des erfolgreichen Prüfungsergebnisses haben Auszubildender und Ausbildender das Ziel, nämlich das Ende der Ausbildung, erreicht. Vom Prüfungsausschuss wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der das Bestehen bestätigt wird. Diese Bescheinigung sollte der Auszubildende sofort dem Ausbildungsbetrieb vorlegen.

Eine weitere Verpflichtung gegenüber dem Auszubildenden hat der Lehrherr nicht; grundsätzlich muss ein Betrieb den ausgebildeten Berufsanfänger nicht als Mitarbeiter übernehmen.

Erstrebenswert ist der Idealfall, wenn beide Seiten eine Übernahme wollen. Allerdings kommt es häufig vor, dass Ausbildende, Auszubildende unwissentlich weiterbeschäftigen. Das kann aber rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen, auch dann, wenn der ehemalige Auszubildende nur kurzfristig – und sei es auch nur für eine Stunde – nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses weiterbeschäftigt wird.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Klage mit einem Urteil und verwies dabei auf die Fiktionswirkung des Paragraphen 24 im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dieses besagt, dass ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet gelte, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftig wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. In subjektiver Hinsicht setze der Fiktionseintritt zudem regelmäßig voraus, dass der Ausbilder Kenntnis sowohl von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als auch einer Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat.

Um nicht in die Bredouille zu geraten, muss der Betrieb spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und nicht erst mit Ablauf der Ausbildungszeit und des Ausbildungsvertrages entscheiden, ob er den ehemaligen Lehrling übernehmen möchte oder nicht. Idealerweise sollte der Lehrling bereits davor wissen, ob er in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird oder nicht.

 Für den auf den Webseiten des BAG veröffentlichten Text der Entscheidung klicken Sie bitte hier: