14.12.2010

Weihnachtsfeiern und die Steuer

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern einige Regeln beachtet werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin.

Neben der Weihnachtsfeier darf während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung, zum Beispiel der Betriebsausflug, stattgefunden haben. Die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier dürfen insgesamt nicht mehr als 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Arbeitnehmer betragen. Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Übliche Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier sind beispielswiese die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (Saalmiete, Musik, künstlerische Darbietungen).

Pauschalversteuerung möglich

Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem Rahmen, sind die hierbei anfallenden Zuwendungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zeigt sich der Arbeitgeber großzügiger, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Arbeitslohn und werden steuerpflichtig.

Zwar müssen die Zuwendungen grundsätzlich vom einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist aber möglich. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag); die Zuwendungen bleiben sozialversicherungsfrei.

Zu den üblichen Zuwendungen gehören auch Geschenke mit einem Gegenwert von bis zu 40 Euro inklusive Umsatzsteuer. Teurere Geschenke sind unüblich und damit im Grundsatz lohnsteuerpflichtig (wiederum mit Pauschalierungsmöglichkeit), sie bleiben im Gegenzug bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze außer Ansatz. Anders sieht es bei Geldgeschenken aus: Diese sind immer unüblich und damit lohnsteuerpflichtig, sie können auch nicht pauschal versteuert werden.

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg