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02.06.2016

Wie Sie Ihre Vergütung für Kostenvoranschläge wirksam vereinbaren

In manchem Kostenvoranschlag steckt viel Arbeit. Wer diesen Aufwand vom Verbraucher vergütet haben will, muss dies im Vorfeld ausdrücklich vertraglich vereinbaren.

Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel gemäß § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vergüten. Diese Vorschrift führt häufig - insbesondere dann, wenn bereits zur Erstellung des Kostenvoranschlages umfangreiche Arbeiten erforderlich sind - zu Streitigkeiten zwischen Handwerker und Kunde.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann jedoch eine Vergütungspflicht für den Kostenvoranschlag im Vorfeld mit dem Kunden wirksam vereinbart werden. Eine Regelung allein in den AGB ist hierfür nicht ausreichend; es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber, dass der Kostenvoranschlag vom Kunden zu vergüten ist.

Da es sich bereits bei dieser Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt, sind auch die

Regelungen des Verbraucherwiderrufsrecht anwendbar.

Wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, ist dieser also ggf. bereits bei Abschluss des Vertrages über den kostenpflichtigen Kostenvoranschlag auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hinzuweisen.

Mustervertrag über einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag mit Widerrufsbelehrung

Mustervertrag über einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag ohne Widerrufsbelehrung