26.01.2011

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Am 24. Januar 2011 hat der Europäische Rat die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr endgültig verabschiedet. Nach den neuen Regelungen müssen Behörden ihre Rechnungen für Waren und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen bezahlen.

In Ausnahmefällen kann diese Frist auf maximal bis zu 60 Tage verlängert werden, wenn

  • es sich um öffentliche Stellen handelt, die wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Natur ausüben;
  • es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, die Gesundheitsdienste anbieten;
  • im Vertrag ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist und die Überschreitung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrages sachlich gerechtfertigt ist.

Auch soll zukünftig die Höchstdauer der Abnahme- oder Überprüfungsfristen nicht mehr als 30 Kalendertage ab dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen betragen. Es sei denn

  • im Vertrag und in sämtlichen Vergabeunterlagen ist ausdrücklich etwas Anderes bestimmt;
  • die Vereinbarung ist nicht grob nachteilig für den Gläubiger.

Die oben dargestellten Grundsätze sollen auch im Geschäftsverkehr Anwendung finden.

Der Verzugszinssatz wird von 7 auf 8 Prozent über dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank angehoben; Behörden dürfen keinen niedrigeren Verzugszins festlegen.

Neu ist auch die Einführung eines Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers sowie Anspruch auf angemessenen Ersatz aller diesen Pauschalbetrag überschreitenden und durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungsaufwand.

Die Richtlinie wird 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und ist dann innerhalb von zwei Jahren durch die jeweiligen EU-Mitglied­staaten in innerstaatliches Recht umzusetzen. Über den Verlauf des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland werden wir Sie zeitnah unterrichten.

Die Richtlinie finden Sie hier: